Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Anwendungs- und Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") regeln die Beziehungen zwischen Kunden und Joscha van der Linden (nachfolgend „Joscha“).
    2. Die AGB gelten als integrierter Bestandteil der jeweiligen Kundenverträge und ergänzen die dort getroffenen Vereinbarungen. Sie gelten als übernommen mit Annahme des Angebots oder Unterzeichnung der Auftragsbestätigung und/oder des Kundenvertrages.
    3. Verbindliche Angebote von Joscha sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum gültig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in Ziffer 4.3.
    4. 1.4. Mündliche Absprachen wie auch abweichende Vereinbarungen zu diesen AGB gelten nur mit schriftlicher Bestätigung durch Joscha.
  2. Ausführung
    1. Joscha sorgt dafür, dass Kund*Innen über den Fortschritt der Arbeiten informiert sind, und zeigt Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden.
    2. Joscha ist zur Übertragung der Geschäftsbesorgung auf Dritte befugt.
    3. Kund*Innen nehmen alle Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen vor, die zur Erfüllung der Leistungen von Joscha notwendig sind, und unterlassen alles, was die vertragsgemässe Leistungserbringung behindert oder gefährdet. Insbesondere gewähren sie Joscha, sofern erforderlich, den Zugang zu deren Infrastruktur. Kund*Innen stellen die notwendigen Unterlagen, Daten, Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung.
    4. Alle von Kund*Innen zur Verarbeitung eingebrachten Daten und Unterlagen müssen den von Joscha aufgestellten technischen Mindestanforderungen entsprechen. Die Folgen nicht konformer oder fehlerhafter Daten und Unterlagen tragen Kund*Innen, wobei Joscha die Kosten für deren Richtigstellung zu den geltenden Ansätzen in Rechnung stellen kann.
    5. Sofern Joscha Terminverpflichtungen eingegangen ist, bleiben alle Terminverzögerungen infolge von Umständen, die Joscha nicht zu verantworten hat, vorbehalten, insbesondere nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsleistung oder Verzögerungen der Arbeiten durch Kund*Innen oder Dritte. Bei durch Joscha zu verantwortenden Terminverzögerungen einigen sich die Parteien über eine Anpassung des Terminplanes.
  3. Abnahme
    1. Projektarbeiten unterliegen einer Abnahme. Abnahmen dienen der Überprüfung, ob die Leistungen von Joscha vertragsgemäss erbracht wurden.
    2. Joscha teilt Kund*Innen die Abnahmebereitschaft mit. Kund*Innen haben die Abnahmeprüfung grundsätzlich unmittelbar nach Eingang dieser Mitteilung durchzuführen.
    3. Nehmen Kund*Innen die Abnahmeprüfung nicht innert einer Frist von 2 Kalenderwochen nach Abgabe der Abnahmebereitschaftsmeldung durch Joscha vor oder die Leistung operativ in Betrieb, so gelten die betreffenden Arbeiten als abgenommen.
    4. Kund*Innen nehmen die Leistung ab und die bestätigen die Abnahme im Protokoll, wenn bei der Abnahmeprüfung keine wesentlichen Mängel festgestellt werden.
    5. Mängel sind wesentlich, wenn ein betriebswirtschaftlich oder technischer Einsatz der Leistung nicht möglich ist. Joscha wird diese unentgeltlich beseitigen und die Abnahme wird wiederholt. Für die Behebung solcher Mängel hat Joscha das Recht zur zweimaligen Nachbesserung. Schlägt auch die dritte Abnahme fehl, können Kund*Innen vom Vertrag zurücktreten und das bereits gezahlte zurückverlangen. Nicht abnahmeverhindernde Fehler werden durch Joscha nach der unentgeltlich beseitigt.
    6. Die obigen Bestimmungen betreffend Abnahme und Folgen regeln die Ansprüche von Kund*Innen abschliessend.
  4. Vergütung
    1. Die Ausführung der an Joscha übertragenen Arbeiten erfolgt entweder zu den vereinbarten Honoraransätzen und Konditionen oder wenn eine Vereinbarung fehlt, zu den jeweils gültigen Honoraransätzen (siehe Anhang "Honoraransätze"). Alle Leistungen von Joscha, welche nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlöhnt oder entschädigt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von Joscha, wie beispielsweise die der Joscha erwachsenen Barauslagen, welche über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, aussergewöhnliche Versandkosten oder Reisen).
    2. Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und sonstige Abgaben oder Nebenleistungen. Joscha ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Generell wird 50% des Auftragsvolumens bei Arbeitsbeginn fällig, 50% werden bei Projektabgabe fällig. Kostenübersichten von Joscha für Projektarbeiten sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Joscha schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird Joscha den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen.
    3. Eine Kostenüberschreitung gilt als von Kund*Innen genehmigt, wenn diese nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widersprechen und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt geben.
    4. Für alle Arbeiten von Joscha, die – aus welchem Grund auch immer – nicht zur Ausführung gelangen, gebührt Joscha eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwerben Kund*Innen keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe udgl. sind vielmehr unverzüglich an Joscha zurückzugeben.
    5. Rechnungen von Joscha sind 14 Tage netto ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 10% pa. und Mahngebühren in der Höhe von je CHF 20.00. Gelieferte Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Joscha. Vereinbarte Nutzungsrechte gelten erst ab erfolgter Zahlung als gewährt.
    6. Die Verrechnung mit Guthaben ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Joscha ausgeschlossen.
    7. Joscha kann jeweils auf den 1. eines Quartals Preisanpassungen vornehmen, mit einer Anzeige von 1 Monat.
    8. Preisanpassungen infolge nachträglicher Änderung der Vertragsleistungen oder infolge Änderungen gesetzlicher Bestimmungen bleiben in jedem Fall vorbehalten.
  5. Geistiges Eigentum und Schutzrechte
    1. Kund*Innen erwerben durch Zahlung des Honorars bzw. der Vergütung nur das Recht zur nicht ausschliesslichen, nicht übertragbaren Nutzung zum vereinbarten Zweck und dem vereinbarten Nutzungsumfang.
    2. Änderungen von Leistungen der Joscha durch Kund*Innen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Joscha und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - von Urheber*Innen zulässig.
    3. Alle Rechte an geistigem Eigentum (z.B. Eigentums-, Urheber- und Verwendungsrechte etc.) bezüglich der von Joscha erstellten Leistungen, einschliesslich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Layouts, Reinzeichnungen, Konzepte etc.) wie auch einzelne Teile daraus, verbleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke, Programme und Entwurfsoriginale bei Joscha. Diese können von Joscha jederzeit zurückverlangt werden.
    4. Soweit die Rechte Dritten zustehen, stellt Joscha sicher, dass Joscha über die entsprechenden Nutzungs- oder Vertriebsrechte verfügt.
    5. Joscha ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemassnahmen auf Joscha und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde. In der Regel wird dies mit dem Schriftzug „Joscha“ durchgeführt.
    6. Joscha ist berechtigt, namentlich Ideen, Konzepte und Verfahren, welche bei der Vertragserfüllung entwickelt wurden, wieder zu verwenden. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob Mitarbeiter*Innen der Kund*Innen an den Entwicklungen beteiligt waren.
    7. Bei Inanspruchnahme durch Dritte wegen behaupteter Verletzung von Schutzrechten verpflichten sich Kund*Innen, Joscha umgehend zu benachrichtigen und ihr auf deren Begehren die Prozessführungsbefugnisse zu übertragen. Dazu gehört insbesondere auch das Recht auf Abschluss von Vergleichen. Jegliche Haftung von Joscha entfällt, wenn Kund*Innen sie nicht sofort von erhobenen Ansprüchen in Kenntnis setzt, ihr die verlangten Prozessführungsbefugnisse nicht abtritt oder sie bei allfälliger Prozessführung nicht nach besten Kräften unterstützt.
  6. Geheimhaltung und Referenzen
    1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen vertraulich zu behandeln. Die Vertragsparteien überbinden diese Pflichten ihren Mitarbeitenden und allfälligen Subakkordant*Innen.
    2. Joscha ist es gestattet, das Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit Kund*Innen in seinen jeweiligen Referenzlisten und Marketingunterlagen (inklusive Verwendung eines Kundenlogos) zu nennen.
  7. Gewährleistung und Haftung von Joscha
    1. Joscha gewährleistet eine getreue und sorgfältige Ausführung der vereinbarten Leistungen.
    2. Joscha ist für die Inhalte, die Kund*Innen bereitstellen, nicht verantwortlich. Insbesondere ist Joscha nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstösse zu überprüfen. Sollten Dritte Joscha wegen möglicher Rechtsverstösse in Anspruch nehmen, die aus den Inhalten von Websiten, Apps, Programmen etc. resultieren, verpflichten sich Kund*Innen, Joscha von jeglicher Haftung freizustellen und Joscha die Kosten zu ersetzen, die aus der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
    3. Joscha haftet für verursachte und nachgewiesene Schäden auf Kundenseite, soweit Joscha nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Eine Haftung besteht nur bei grober Fahrlässigkeit und Absicht.
    4. Ausgeschlossen ist in jedem Fall jede weitergehende Haftung, insbesondere für indirekte und mittelbare Schäden und Folgeschäden wie namentlich entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen oder Ansprüche Dritter.
    5. Kund*Innen prüfen im eigenen Interesse alle Leistungen der Joscha. Mängelrügen wegen nicht ordnungsgemässer Erbringung von Leistungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich zu erheben. Erfolgt die Mängelrüge nicht form- und fristgerecht, gelten die betreffenden Leistungen von Joscha als genehmigt.
    6. Jegliche weitergehende Haftung und Gewährleistung ist ausgeschlossen.
  8. Dauer / Beendigung des Vertragsverhältnisses
    1. Ein Wartungs- und Supportvertrag gilt nach Unterzeichnung für eine Mindestdauer von 1 Jahr. Danach verlängert er sich jeweils automatisch um je ein weiteres Vertragsjahr, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten auf den jeweiligen Ablauf der Vertragsdauer schriftlich gekündigt wurde. Unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
    2. Verträge über Projektarbeiten sind nach Unterzeichnung oder Erhalt der Auftragsbestätigung verbindlich. Solange die Projektarbeiten unvollendet sind, können Kund*Innen gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und des mutmasslichen Aufwands bis Beendigung vom Vertrag zurücktreten.
    3. Jede Partei kann das Vertragsverhältnis per sofort auflösen, wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird, ein Gesuch für gerichtliche oder aussergerichtliche Nachlassstundung stellt, eine Notstundung oder einen Konkursaufschub im Sinne von Art. 725a OR beantragt, in Konkurs fällt, ein gerichtliches oder aussergerichtliches Verfahren zur Schuldenbereinigung anstrengt oder wegen drohender Zahlungsunfähigkeit andere Verträge mit ihren Gläubigern schliesst, oder wenn andere, vergleichbare Handlungen unter schweizerischem oder ausländischem Recht vorliegen oder drohen.
    4. Wenn Kund*Innen ihren für die Vertragserfüllung notwendigen Verpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt, mit Zahlungen in Verzug ist oder aus anderen wichtigen Gründen den Anspruch der Joscha gefährdet erscheint, ist Joscha berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen, bis die Zahlung erfolgt ist oder eine entsprechende Garantie einer Schweizer Bank vorliegt.
    5. Lösen Kund*Innen einen Vertrag unter Missachtung der vorgesehenen Nach- oder Kündigungsfristen auf, so ist Joscha berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen sowie den mutmasslichen Aufwand bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder bis Projektende in Rechnung zu stellen.
  9. Abwerbung von Mitarbeitenden von Joscha
    1. Für die Dauer eines Jahres nach Beendigung der vertraglichen Leistungen verpflichten sich Kund*Innen, weder Mitarbeitende von Joscha oder ihrer Partner*Innen und Subakkordant*Innen einzustellen noch sie direkt oder indirekt ausserhalb der mit Joscha abgeschlossenen Mandate für sich arbeiten zu lassen.
  10. Höhere Gewalt
    1. Kann eine Partei trotz aller Sorgfalt aufgrund von höherer Gewalt wie Naturereignissen von besonderer Intensität, kriegerischen Ereignissen, Streik, unvorhergesehenen behördlichen Restriktionen usw. ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben, sofern die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei diesen Umstand der anderen Partei sofort mitteilt.
  11. Schlussbestimmungen
    1. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken dieser AGB.
    2. Im Übrigen ist auf das Vertragsverhältnis ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar unter Ausschluss von Kollissionsrecht und völkerrechtlichen Abkommen (wie Wiener Kaufrecht).
    3. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von Joscha in Ziefen. Gesetzlich zwingende Gerichtstände sind vorbehalten.

Honoraransätze

  • CHF 150.00/Stunde oder nach Absprache.